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§ 131 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 11 – Schulaufsicht → Abschnitt 2 – Staatliche Schulbehörden

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 131 BbgSchulG – Schulbehörden

(1) Oberste Schulbehörde ist das für Schule zuständige Ministerium. Es nimmt für das Land die Schulaufsicht über das gesamte Schulwesen wahr und entscheidet über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Es übt die Fachaufsicht und die Dienstaufsicht über die staatlichen Schulämter sowie die Rechtsaufsicht über die

  1. 1.

    Landkreise,

  2. 2.

    kreisfreien Städte und

  3. 3.

    Schulverbände, an denen Landkreise, kreisfreie Städte, Gemeinden oder Gemeindeverbände eines anderen Landes beteiligt sind,

als Schulträger aus.

(2) Untere Schulbehörden als sonstige untere Landesbehörden sind die regional zuständigen staatlichen Schulämter. Die staatlichen Schulämter üben die Fachaufsicht und die Dienstaufsicht über die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Schulen aus. Sie üben die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden, Ämter und Schulverbände als Schulträger in anderen als den in Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 genannten Fällen aus. Die staatlichen Schulämter sollen ihre Aufgaben in enger Kooperation mit den Schulträgern wahrnehmen, insbesondere durch einen gegenseitigen und rechtzeitigen Austausch von Anregungen und von Informationen über Maßnahmen mit Auswirkungen auf den jeweils anderen Bereich.

(3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, einem staatlichen Schulamt Aufgaben der unteren Schulbehörde in der örtlichen Zuständigkeit anderer staatlicher Schulämter durch Rechtsverordnung zu übertragen.

(4) Die Schulen in freier Trägerschaft unterstehen der Aufsicht des staatlichen Schulamtes, in dessen Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Absatz 3 gilt entsprechend.