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§ 129 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 11 – Schulaufsicht → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 129 BbgSchulG – Grundsätze der Schulaufsicht

(1) Dem Land obliegt die Gesamtheit der staatlichen Aufgaben zur inhaltlichen, organisatorischen und planerischen Gestaltung der Schulen (Schulaufsicht). Beratung sowie Unterstützung der Schulen (Schulberatung) und Untersuchungen der Schulen als Gesamtsysteme (Schulvisitation) sind Aufgaben der Schulaufsicht.

(2) Die Schulaufsicht sichert die landeseinheitlichen Grundlagen für die pädagogische und organisatorische Arbeit der Schulen und trägt Sorge für deren Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung. Sie dient der Pflege der pädagogischen Freiheit, der Übernahme neuer Erkenntnisse der Fach- und Erziehungswissenschaften, der Unterstützung der Schulträger, Schulleitungen, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sowie der Förderung des eigenverantwortlichen Interesses der kommunalen Selbstverwaltung an der schulischen Bildung.

(3) Die Schulvisitation unterstützt die Qualitätsentwicklung der Schulen durch regelmäßige systematische Schulbesuche, die von fachlich geeigneten Personen durchgeführt werden. Ergebnisse der Schulbesuche werden den Schulen, Schulbehörden und Schulträgern zu deren Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt.

(4) Die Schulberatung als Aufgabe der Schulaufsicht bereitet auf neue pädagogische Problemstellungen vor und fördert die pädagogische Selbstverantwortung der Lehrkräfte und der Schulen, insbesondere durch das Hinwirken auf eine verbindliche Verabredung von pädagogischen Zielen und Schwerpunkten ihrer Arbeit sowie bei der Entwicklung von Schulprogrammen. Sie gibt Rückmeldungen zu den Berichten der Schulen und unterstützt die Schulleitungen und die schulischen Gremien. Sie fördert die Selbstständigkeit der Schulen bei ihrer pädagogischen, didaktischen, fachlichen und organisatorischen Tätigkeit und die Zusammenarbeit benachbarter Schulen. Sie berät die Schulen bei der internen Evaluation und der Auswertung und Vermittlung von Ergebnissen externer Evaluation.