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§ 9a BbgRiG
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 9a BbgRiG – Richterliche Gleichstellungsbeauftragte

(1) Bei den oberen Landesgerichten werden für den jeweiligen Gerichtszweig eine richterliche Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin bestellt. Die Bestellung erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des oberen Landesgerichts auf mehrheitlichen Vorschlag der Richterinnen des jeweiligen Gerichtszweigs. Es sollen jeweils mindestens zwei Kandidatinnen vorgeschlagen werden. § 20 Absatz 4 bis 7 sowie § 21 des Landesgleichstellungsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Der richterlichen Gleichstellungsbeauftragten ist anstelle der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten nach den für diese geltenden Vorschriften Gelegenheit zur aktiven Teilnahme bei allen personellen Angelegenheiten zu geben, die sich auf die Gleichstellung von Richterinnen und Richtern auswirken und bei denen der Gesamtrichterrat oder der Präsidialrat zu beteiligen ist. Sie hat das Recht, in den Sitzungen des Richterwahlausschusses eine Stellungnahme abzugeben.