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§ 69 BbgRiG
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 4 – Richterdienstgerichte → Abschnitt 2 – Besetzung

Titel: Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 69 BbgRiG – Besetzung des Dienstgerichts

(1) Das Dienstgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden, einem ständigen und einem nichtständigen richterlichen beisitzenden Mitglied.

(2) Die oder der Vorsitzende des Dienstgerichts muss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, das ständige richterliche beisitzende Mitglied der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören. Die Vertreterinnen und Vertreter sind jeweils derselben Gerichtsbarkeit zu entnehmen.

(3) Das nichtständige richterliche beisitzende Mitglied des Dienstgerichts muss dem Gerichtszweig der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters angehören.