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§ 62a BbgRiG
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 3 – Richtervertretungen, Kontrollgremium IT und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter → Abschnitt 4 – Kontrollgremium IT

Titel: Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 62a BbgRiG – Kontrollgremium IT

Das Kontrollgremium IT setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  1. 1.

    je ein von jedem Gesamtrichterrat sowie von dem Richterrat bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg benanntes Mitglied aus der Richterschaft,

  2. 2.

    ein vom Gesamtstaatsanwaltsrat (§ 92 Absatz 1 Satz 2) benanntes Mitglied aus der Staatsanwaltschaft,

  3. 3.

    ein vom Hauptpersonalrat der Justiz benanntes Mitglied aus dem Kreis der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger.

Die Benennung erfolgt jeweils innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Amtsperiode der in Satz 1 genannten Personalvertretung. Bis zur Benennung bleiben die bisher benannten Mitglieder im Amt. Für die Mitglieder des Kontrollgremiums IT gelten § 27 Absatz 1 und 2 sowie § 31 entsprechend.