Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22a BbgRiG
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Richterwahlausschuss

Titel: Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 22a BbgRiG – Wahl zur Besetzung von Spitzenpositionen

(1) Ist außer in den Fällen des § 11 Absatz 2 ein Richteramt zu besetzen, mit dem Dienstaufsichtsbefugnisse über Richterinnen und Richter verbunden sind, legt das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung dem Richterwahlausschuss anstelle eines Personalvorschlags einen Bericht über die hierfür geeigneten Bewerberinnen und Bewerber sowie die eine Auswahlentscheidung tragenden Gesichtspunkte vor. Das Ziel der Gleichstellung von Frauen ist zu berücksichtigen. § 22 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Der Richterwahlausschuss bestimmt zur Vorbereitung seiner Entscheidung ein Mitglied oder mehrere Mitglieder für die Berichterstattung. Er berücksichtigt die vorgelegten Personalunterlagen, den Bericht nach Absatz 1 Satz 1 sowie die Stellungnahme des Präsidialrats nach § 61 Absatz 3 Satz 2. Das Wahlverfahren ist zu dokumentieren. Der Richterwahlausschuss kann seiner Entscheidung abweichend von § 22 Absatz 5 eine Begründung beifügen.

(3) Die Wahlentscheidung bedarf der Zustimmung des für Justiz zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wahl auf einem wesentlichen Verfahrensfehler beruht oder unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Bestenauswahl nicht mehr nachvollziehbar erscheint. Die Versagung der Zustimmung ist zu begründen. Versagt das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung seine Zustimmung, weil es den Grundsatz der Bestenauswahl als verletzt ansieht, stimmt der Richterwahlausschuss in seiner nächsten Sitzung erneut über die Besetzung ab; bei der Wahlentscheidung bleibt die durch die Versagung der Zustimmung ausgeschlossene Bewerbung unberücksichtigt.