§ 20 BbgRiG
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 2 – Richterwahlausschuss
§ 20 BbgRiG – Einberufung
(1) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung beruft den Richterwahlausschuss ein und leitet die Sitzungen.
(2) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung legt dem Richterwahlausschuss mit der Einladung eine Liste mit den Namen der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Stellungnahme des Präsidialrats vor. Ferner stehen ihm die für die Entscheidung erheblichen Personalunterlagen sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber zur Einsichtnahme zur Verfügung.