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§ 28d BbgPolG
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Befugnisse der Polizei → Abschnitt 1a – Besondere Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des Terrorismus

Titel: Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgPolG
Gliederungs-Nr.: 220-1
Normtyp: Gesetz

§ 28d BbgPolG – Gewahrsam

(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat nach § 28a Absatz 1 zu verhindern. Die Annahme, dass eine Person eine solche Tat begehen wird, kann sich insbesondere darauf stützen, dass die Person einer Anordnung nach § 28c Absatz 1 und 2 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet.

(2) Die §§ 18 und 19 gelten entsprechend. § 20 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass über das Ende des Tages nach dem Ergreifen hinaus die Fortdauer der Freiheitsentziehung aufgrund dieser Vorschrift durch richterliche Entscheidung nur angeordnet werden kann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene eine Straftat nach § 28a Absatz 1 begehen wird. In der Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; die Dauer der Freiheitsentziehung aufgrund dieser Vorschrift darf zwei Wochen nicht überschreiten. Eine Verlängerung um einmalig nicht mehr als zwei Wochen ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Sobald die Anordnungsvoraussetzungen weggefallen sind, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden und das anordnende Gericht davon zu benachrichtigen.

(3) Nach Vollzug der richterlichen Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist der in Gewahrsam genommenen Person ein anwaltlicher Beistand zu gewähren, wenn die Dauer der Freiheitsentziehung vier Tage überschreitet.