Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 28c BbgPolG
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Befugnisse der Polizei → Abschnitt 1a – Besondere Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des Terrorismus

Titel: Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgPolG
Gliederungs-Nr.: 220-1
Normtyp: Gesetz

§ 28c BbgPolG – Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten nach § 28a Absatz 1 einer Person untersagen, sich ohne Erlaubnis der Polizei von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Aufenthaltsvorgabe), wenn

  1. 1.

    bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 28a Absatz 1 begehen wird, oder

  2. 2.

    das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 28a Absatz 1 begehen wird.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten nach § 28a Absatz 1 einer Person auch den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe untersagen (Kontaktverbot).

(3) Eine Aufenthaltsvorgabe oder ein Kontaktverbot darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben

  1. 1.

    der Name und die Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,

  2. 2.

    Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließlich

    1. a)

      im Falle der Aufenthaltsvorgabe einer Bezeichnung der Orte, von denen sich die Person ohne Erlaubnis der Polizei nicht entfernen oder an denen sich die Person ohne Erlaubnis der Polizei nicht aufhalten darf,

    2. b)

      im Falle des Kontaktverbots der Personen oder Gruppe, mit denen oder mit der der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist, soweit möglich, mit Name und Anschrift,

  3. 3.

    die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

(4) Die Maßnahme ist auf den zur Abwehr der Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten nach § 28a Absatz 1 erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Sobald die Anordnungsvoraussetzungen weggefallen sind, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden und das anordnende Gericht davon zu benachrichtigen.

(5) Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.