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§ 28a BbgPolG
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Befugnisse der Polizei → Abschnitt 1a – Besondere Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des Terrorismus

Titel: Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgPolG
Gliederungs-Nr.: 220-1
Normtyp: Gesetz

§ 28a BbgPolG – Abwehr von Gefahren des Terrorismus, Begriffsbestimmung, Berichtspflicht

(1) Die Polizei hat die Aufgabe der Abwehr von Gefahren des Terrorismus. Gefahren des Terrorismus sind Gefahren der Verwirklichung von Straftaten, die in § 129a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnet und dazu bestimmt sind,

  1. 1.

    die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,

  2. 2.

    eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder

  3. 3.

    die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates, eines Landes oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen

und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat, ein Land oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können.

(2) Die Befugnisse des Bundes und anderer Länder bleiben unberührt. Wenn die Polizei die Aufgabe nach Absatz 1 wahrnimmt, sind

  1. 1.

    die zuständigen Polizeibehörden des Bundes, soweit ein Staat oder ein anderes Land,

  2. 2.

    die zuständigen obersten Landesbehörden, soweit ein anderes Land

von einer Gefahr nach Absatz 1 betroffen ist, unverzüglich zu benachrichtigen. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt in gegenseitigem Benehmen. Stellt die Polizei bei der Aufgabenwahrnehmung die alleinige Zuständigkeit einer Polizeibehörde des Bundes oder eines anderen Landes fest, so gibt sie die Aufgabe an diese Polizeibehörde ab.

(3) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über jede nach diesem Abschnitt getroffene Maßnahme, der Angaben enthält über

  1. 1.

    deren Anlass und, soweit möglich, seine Zuordnung zu Deliktsbereichen,

  2. 2.

    soweit möglich, die Zahl der hiervon betroffenen Personen,

  3. 3.

    im Falle einer vom Gericht anzuordnenden Maßnahme die Zahl der bei Gericht gestellten Anordnungsanträge,

  4. 4.

    im Falle einer vom Gericht anzuordnenden Maßnahme die jeweilige gerichtliche Entscheidung und

  5. 5.

    die Dauer der Maßnahme sowie die Dauer einer Verlängerung der Maßnahme.

Hierbei sind personenbezogene Daten zu anonymisieren.

(4) Die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes bleiben von den Vorschriften dieses Abschnitts unberührt.