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§ 15a BbgPolG
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Befugnisse der Polizei → Abschnitt 1 – Allgemeine und besondere Befugnisse

Titel: Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgPolG
Gliederungs-Nr.: 220-1
Normtyp: Gesetz

§ 15a BbgPolG – Meldeauflage

(1) Die Polizei kann gegenüber einer Person anordnen, sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Dienststelle zu melden (Meldeauflage), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person eine Straftat gegen Leib oder Leben oder eine Straftat nach den §§ 125, 125a des Strafgesetzbuches oder nach § 27 Absatz 1 des Versammlungsgesetzes begehen wird und die Meldeauflage zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftat erforderlich ist. Die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person oder Dritter sind bei der Anordnung der Meldeauflage zu berücksichtigen.

(2) Die Meldeauflage ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Die Verlängerung darf nur durch das Gericht angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.