§ 35 BbgLWahlG
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 4 – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 35 BbgLWahlG – Unzulässige Wahlpropaganda, unzulässige Veröffentlichung von Befragungen.
(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der wählenden Personen durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Befragungen von wählenden Personen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Schließung der Wahllokale (18 Uhr) unzulässig.