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§ 10 BbgLWahlG
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 1 – Wahlleitung

Titel: Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 10 BbgLWahlG – Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind

  1. 1.

    der Landeswahlausschuss und die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter für das Land,

  2. 2.

    der Kreiswahlausschuss und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter für jeden Wahlkreis,

  3. 3.

    der Wahlvorstand und die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher für jeden Wahlbezirk und

  4. 4.

    mindestens ein Wahlvorstand und eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.

(2) Für mehrere Wahlkreise eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet und eine gemeinsame Kreiswahlleiterin oder ein gemeinsamer Kreiswahlleiter berufen werden; die Anordnung trifft die Landrätin oder der Landrat oder die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

(3) Wie viel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können, bestimmt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter.

(4) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können auf Anordnung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters Wahlvorstände sowie Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher statt für jeden Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden eingesetzt werden.