Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Abschnitt 11 – Gemeinsame Schlussvorschriften
§ 93 BbgKWahlG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 92 ohne gesetzlichen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung diesen Pflichten entzieht oder
- 2.
entgegen § 42 Absatz 2 Ergebnisse von Befragungen von wählenden Personen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Schließung der Wahllokale, 18 Uhr, veröffentlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(3) Behörde ist bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter, bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.