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§ 18a BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 1 – Wahlleitung

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 18a BbgKWahlG – Auszählungsvorstand

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter kann bei landesweiten Kommunalwahlen für die Zeit nach dem Wahltag weitere Wahlvorstände berufen und ihnen die Fortsetzung der Ermittlung der Wahlergebnisse einzelner oder mehrerer Wahlbezirke einschließlich der Briefwahl übertragen. Die Bildung der gemeindlichen Auszählungsvorstände bedarf der Zustimmung der Wahlbehörde. Die Bildung der Auszählungsvorstände für die nach § 46 Absatz 4 Satz 3 für Kreiswahlen gebildeten Briefwahlvorstände bedarf der Zustimmung der Landrätin oder des Landrates.

(2) Die Auszählungsvorstände setzen am Tag nach der Wahl die Ermittlung der Wahlergebnisse der Wahlbezirke und der Briefwahl im Auszählungsraum fort.

(3) Jedes Mitglied eines allgemeinen Wahlvorstandes oder Briefvorstandes kann auch in einen Auszählungsvorstand berufen werden. Bedienstete des Amtes, der amtsfreien Gemeinde oder des Landkreises können auch dann in den Auszählungsvorstand berufen werden, wenn sie nicht im Wahlgebiet wohnen. § 18 Absatz 1 Satz 4 findet keine Anwendung.