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§ 85b BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 3 – Gemeindewirtschaft → Abschnitt 1 – Haushaltswirtschaft

Titel: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKVerf
Gliederungs-Nr.: 202-3
Normtyp: Gesetz

§ 85b BbgKVerf – Buchungsvorschriften bei Gebietsänderungen, Gemeindestrukturänderungen oder Aufgabenübertragungen

(1) Der Übergang des Vermögens und der Schulden erfolgt ergebnisneutral durch Buchung gegen das Basisreinvermögen. Bei der Einbuchung von Vermögensgegenständen wird ein entsprechender Sonderposten gebildet. Die mit dem Übergang verbundenen Rechte und Pflichten sind darüber hinaus jeweils im Anhang zum Jahresabschluss aufzuführen.

(2) Zu Rechten und Pflichten gehören auch alle nichtbilanzierten Rechte und Pflichten. Zu dem Vermögen und den Schulden gehören auch nichtbilanziertes Vermögen und Schulden.

(3) Alle Bilanzposten gehen zu den Wertansätzen des Haushaltsjahres über, in dem die Gebietsänderung oder die Aufgabenübertragung stattfindet.

(4) Werteberichtigungen der Bilanzposten und Vereinheitlichungen der Ansatz- und Bewertungsgrundsätze können letztmalig im vierten auf die Gebietsänderung oder die Aufgabenübertragung aufzustellenden Jahresabschluss erfolgen und sind im Anhang zu dokumentieren. Die Wertberichtigungen erfolgen ergebnisneutral durch Buchung gegen das Basisreinvermögen.

(5) Soweit für die Aufgabenerfüllung erforderliches Vermögen gemäß § 85a Absatz 4 bei der Gemeinde verbleibt, die die Aufgabe überträgt, geht bei einer mehr als 50-prozentigen Nutzung für die übertragene Aufgabe das wirtschaftliche Eigentum daran auf die Gemeinde über, auf die die Aufgabe übertragen wurde.