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§ 64 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 3 – Gemeindewirtschaft → Abschnitt 1 – Haushaltswirtschaft

Titel: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKVerf
Gliederungs-Nr.: 202-3
Normtyp: Gesetz

§ 64 BbgKVerf – Erträge und Kredite

(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge,

  1. 1.

    soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,

  2. 2.

    im Übrigen aus Steuern,

zu beschaffen.

(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 9. Juni 2024 durch Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10). Abweichend davon treten § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16, die §§ 63 bis 90, § 91 Absatz 6, § 93 Absatz 1, § 95 Absatz 4, die §§ 101 bis 107, die §§ 129, 130 und 139 sowie § 141 Absatz 4 und 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.