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§ 141 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg

Teil 4 – Einschränkung von Grundrechten, Übergangsrecht

Titel: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKVerf
Gliederungs-Nr.: 202-3
Normtyp: Gesetz

§ 141 BbgKVerf – Überleitungs- und Übergangsvorschriften

(1) Städte, denen nach bisherigem Recht der Status einer Mittleren kreisangehörigen Stadt verliehen worden ist, behalten diesen Status. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann den Status durch Rechtsverordnung entziehen, wenn die Stadt dies beantragt oder wenn die Einwohnerzahl von 25.000 unterschritten wird. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Status gilt als entzogen, wenn die Stadt zur Großen kreisangehörigen Gemeinde bestimmt wird.

(2) Die Ahndung von Zuwiderhandlungen mit einem Ordnungsgeld richtet sich nach bisherigem Recht, wenn die Zuwiderhandlung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurde. Gleiches gilt für Ansprüche auf Schadensersatz.

(3) Im Falle der Wiederwahl eines Beigeordneten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Beigeordneter war, gelten die Qualifikationsanforderungen des bisherigen Rechts, soweit dies günstiger ist.

(4) Die Eröffnungsbilanz nach § 85 ist spätestens für das Haushaltsjahr 2011 zu erstellen. Ab dem gleichen Haushaltsjahr ist die Haushaltswirtschaft gemäß § 63 Abs. 3 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zu führen. Die Vertretung kann durch Beschluss ein früheres Haushaltsjahr festlegen.

(5) Der Gesamtabschluss gemäß § 83 ist erstmals spätestens für das Haushaltsjahr 2024 zu erstellen.

(6) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände, Sonderposten oder Schulden fehlerhaft angesetzt worden sind oder der Ansatz zu Unrecht unterblieb, so ist der Wertansatz zu berichtigen oder nachzuholen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt. Die Eröffnungsbilanz gilt dann als geändert. Eine Berichtigung kann letztmalig im Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2024 oder im vierten der Eröffnungsbilanz für eine Gebietsänderung oder eine Aufgabenübertragung folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden, sofern dieser auf einen späteren Zeitpunkt fällt. Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.

(7) § 135 Abs. 6 findet auch Anwendung, wenn die Pflichtverletzung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurde. In Ansehung der Verjährung ist der Mangel der Kenntnis des Anspruchs unbeachtlich.

(8) Im Falle der Wiederwahl eines Amtsdirektors, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Amtsdirektor war, gelten die Qualifikationsanforderungen des bisherigen Rechts, sofern dies günstiger ist.