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§ 117 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg

Teil 1 – Die Gemeinde → Kapitel 4 – Aufsicht

Titel: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKVerf
Gliederungs-Nr.: 202-3
Normtyp: Gesetz

§ 117 BbgKVerf – Bestellung eines Beauftragten

(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann auf Kosten der Gemeinde einen Beauftragten bestellen, soweit und solange

  1. 1.

    ein Gemeindeorgan seine rechtlichen Pflichten nicht erfüllt oder rechtlich oder tatsächlich an der Ausübung seiner Befugnisse gehindert ist,

  2. 2.

    die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben die Bestellung erfordert und

  3. 3.

    Maßnahmen nach den §§ 113 bis 116 nicht zulässig oder nicht ausreichend sind oder die Gemeinde stärker beeinträchtigen.

(2) Der Beauftragte nimmt alle oder einzelne Aufgaben eines oder mehrerer Gemeindeorgane auf Kosten der Gemeinde wahr.

(3) Gemeindeorgan im Sinne dieser Vorschrift ist jede Stelle der Gemeinde, die aufgrund einer Rechtsvorschrift Aufgaben der Gemeinde wahrnimmt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 9. Juni 2024 durch Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10). Abweichend davon treten § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16, die §§ 63 bis 90, § 91 Absatz 6, § 93 Absatz 1, § 95 Absatz 4, die §§ 101 bis 107, die §§ 129, 130 und 139 sowie § 141 Absatz 4 und 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.