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§ 86a BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 13 – Anerkennung von Hochschulen und Berufsakademien

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 86a BbgHG – Staatliche Anerkennung als Hochschulklinik; Verordnungsermächtigung

(1) Krankenhäuser, die gemeinsam mit einer als Hochschule staatlich anerkannten Einrichtung des Bildungswesens Lehre und Forschung im Studium der Humanmedizin gemäß der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581, 2612) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sicherstellen, können auf Antrag des Krankenhauses und mit Zustimmung der Hochschule eine staatliche Anerkennung als Hochschulklinik erhalten. Sie bedürfen der staatlichen Anerkennung, wenn sie die Bezeichnung Hochschulklinik, Universitätsklinik oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung im Namen führen oder in vergleichbarer Weise verwenden.

(2) Die weiteren Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung, das Nähere zum Anerkennungsverfahren sowie zum Verlust der Anerkennung regelt das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(3) Die staatliche Anerkennung als Hochschulklinik begründet keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse. Dies gilt insbesondere für den Hochschulbau. Die Investitionsfinanzierung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetz vom 8. Juli 2009 (GVBl. I S. 310) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 10. April 2024 durch Artikel 9 Satz 2 des Gesetzes vom 9. April 2024 (GVBl. I Nr. 12). Zur weiteren Anwendung s. § 103 Absatz 2, § 104 und § 105 der Verordnung vom 9. April 2024 (GVBl. I Nr. 12).