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§ 24a BbgFAG
Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 9 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFAG
Gliederungs-Nr.: 630-10
Normtyp: Gesetz

§ 24a BbgFAG – Weitergabe von Einsparungen an Wohngeldleistungen

Der auf das Land Brandenburg entfallende Anteil an den durch Artikel 25 Nummer 2 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2985) zu erzielenden Einsparungen an Wohngeldleistungen wird unter Berücksichtigung der Belastungen des Landes durch Artikel 30 Nummer 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2990) den kommunalen Trägern zugewiesen (Nettoentlastung). Die Höhe der gleichszuweisungen des Landes wird für jedes Kalenderjahr durch das jeweilige Haushaltsgesetz festgesetzt. Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Arbeit zuständigen Mitglied der Landesregierung die Verteilung der Mittel nach den Sätzen 1 und 2 entsprechend den Belastungen der Landkreise und kreisfreien Städte durch die Aufgabenwahrnehmung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung zu regeln.