§ 11 BbgFAG
Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 2 – Allgemeine Schlüsselzuweisungen → Unterabschnitt 3 – Berechnung der allgemeinen Schlüsselzuweisungen an die Landkreise
§ 11 BbgFAG – Bedarfsansatz für die Landkreise
(1) Der Bedarfsansatz wird aus dem Einwohneransatz nach Absatz 2 und dem Flächenansatz nach Absatz 3 gebildet.
(2) Der Einwohneransatz eines Landkreises entspricht seiner Einwohnerzahl.
(3) Der Flächenansatz wird gebildet, indem je angefangenem Quadratkilometer Gebietsfläche des Landkreises zehn Einwohner der Einwohnerzahl hinzugerechnet werden.