Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
§ 38 BbgBestG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 4 Absatz 2 die Leichenschau nicht unverzüglich veranlasst,
- 2.
entgegen § 5 Absatz 1 die Leichenschau nicht oder entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 die Leichenschau nicht unverzüglich oder nicht entsprechend § 6 Absatz 1 Satz 5 durchführt,
- 3.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1, § 17 Absatz 3 Satz 3 oder § 23 Absatz 3 eine verlangte Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt,
- 4.
entgegen § 6 Absatz 4 eine Leiche nicht mit einem Hinweis auf eine meldepflichtige Krankheit oder auf eine sonstige von der Leiche ausgehende Gefahr kennzeichnet oder entgegen § 18 Absatz 3 die Kennzeichnung auf dem Sarg nicht wiederholt,
- 5.
entgegen § 17 Absatz 1 einen Totenschein nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt oder entgegen § 17 Absatz 3 Satz 2 einen Totenschein oder einen Sektionsschein nicht vervollständigt oder korrigiert,
- 6.
eine klinische Sektion nach § 10 ohne vorausgehende Leichenschau durchführt,
- 7.
eine klinische Sektion durchführt, obwohl sie nach § 10 Absatz 3 unzulässig ist,
- 8.
eine klinische Sektion außerhalb von Einrichtungen durchführt, die dafür nach § 11 Absatz 1 durch die oberste Landesgesundheitsbehörde benannt wurden,
- 9.
eine anatomische Sektion unter Verstoß gegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 15 durchführt,
- 10.
entgegen § 18 Absatz 2 Leichen nicht in der erforderlichen Weise befördert,
- 11.
entgegen § 19 Absatz 2 Leichen und Körperteile nicht hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit entsprechend beseitigt,
- 12.
entgegen § 20 Absatz 1 und 3 als bestattungspflichtige Person nicht für die Bestattung sorgt,
- 13.
entgegen § 23 Absatz 1 eine Leiche ohne vorangegangene zweite Leichenschau einäschert,
- 14.
entgegen § 23 Absatz 4 eine Leiche außerhalb einer Feuerbestattungsanlage einäschert,
- 15.
entgegen § 23 Absatz 5 und § 19 die Totenasche ganz oder teilweise der Beisetzung entzieht oder die Möglichkeit zur Entziehung vermittelt oder bei der Herstellung von Sachen verwendet oder die Möglichkeit zur Herstellung vermittelt,
- 16.
entgegen § 24 Absatz 2 Satz 3 eine Feuerbestattungsanlage ohne die erforderliche Genehmigung betreibt,
- 17.
entgegen § 23 Absatz 5 Satz 5 kein Einäscherungsverzeichnis führt oder es unterlässt, die vorgeschriebenen Eintragungen vorzunehmen,
- 18.
entgegen § 25 Absatz 2 ohne Ausnahmegenehmigung eine Bestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt oder Teile von Totenasche außerhalb eines Friedhofes beisetzt,
- 19.
entgegen § 33 Absatz 2 eine bestattete Leiche oder Urne ohne Genehmigung ausgräbt oder umbettet oder den Nebenbestimmungen, mit denen die Erlaubnis erteilt wurde, zuwiderhandelt,
- 20.
einer Rechtsverordnung gemäß § 17 Absatz 5 oder § 24 Absatz 4 zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 9 und eines Verstoßes gegen eine nach § 17 Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung die jeweilig zuständige untere Gesundheitsbehörde,
- 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 10 bis 14, 18 und 19 die örtliche Ordnungsbehörde,
- 3.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 15 die Kreisordnungsbehörde und
- 4.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 16 und 17 sowie eines Verstoßes gegen eine nach § 24 Absatz 4 erlassene Rechtsverordnung die Landrätin, der Landrat, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörde, soweit es sich nicht um bauliche Anforderungen an Feuerbestattungsanlagen handelt.