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§ 38 BbgBestG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBestG
Gliederungs-Nr.: 923-2
Normtyp: Gesetz

§ 38 BbgBestG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 4 Absatz 2 die Leichenschau nicht unverzüglich veranlasst,

  2. 2.

    entgegen § 5 Absatz 1 die Leichenschau nicht oder entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 die Leichenschau nicht unverzüglich oder nicht entsprechend § 6 Absatz 1 Satz 5 durchführt,

  3. 3.

    entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1, § 17 Absatz 3 Satz 3 oder § 23 Absatz 3 eine verlangte Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt,

  4. 4.

    entgegen § 6 Absatz 4 eine Leiche nicht mit einem Hinweis auf eine meldepflichtige Krankheit oder auf eine sonstige von der Leiche ausgehende Gefahr kennzeichnet oder entgegen § 18 Absatz 3 die Kennzeichnung auf dem Sarg nicht wiederholt,

  5. 5.

    entgegen § 17 Absatz 1 einen Totenschein nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt oder entgegen § 17 Absatz 3 Satz 2 einen Totenschein oder einen Sektionsschein nicht vervollständigt oder korrigiert,

  6. 6.

    eine klinische Sektion nach § 10 ohne vorausgehende Leichenschau durchführt,

  7. 7.

    eine klinische Sektion durchführt, obwohl sie nach § 10 Absatz 3 unzulässig ist,

  8. 8.

    eine klinische Sektion außerhalb von Einrichtungen durchführt, die dafür nach § 11 Absatz 1 durch die oberste Landesgesundheitsbehörde benannt wurden,

  9. 9.

    eine anatomische Sektion unter Verstoß gegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 15 durchführt,

  10. 10.

    entgegen § 18 Absatz 2 Leichen nicht in der erforderlichen Weise befördert,

  11. 11.

    entgegen § 19 Absatz 2 Leichen und Körperteile nicht hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit entsprechend beseitigt,

  12. 12.

    entgegen § 20 Absatz 1 und 3 als bestattungspflichtige Person nicht für die Bestattung sorgt,

  13. 13.

    entgegen § 23 Absatz 1 eine Leiche ohne vorangegangene zweite Leichenschau einäschert,

  14. 14.

    entgegen § 23 Absatz 4 eine Leiche außerhalb einer Feuerbestattungsanlage einäschert,

  15. 15.

    entgegen § 23 Absatz 5 und § 19 die Totenasche ganz oder teilweise der Beisetzung entzieht oder die Möglichkeit zur Entziehung vermittelt oder bei der Herstellung von Sachen verwendet oder die Möglichkeit zur Herstellung vermittelt,

  16. 16.

    entgegen § 24 Absatz 2 Satz 3 eine Feuerbestattungsanlage ohne die erforderliche Genehmigung betreibt,

  17. 17.

    entgegen § 23 Absatz 5 Satz 5 kein Einäscherungsverzeichnis führt oder es unterlässt, die vorgeschriebenen Eintragungen vorzunehmen,

  18. 18.

    entgegen § 25 Absatz 2 ohne Ausnahmegenehmigung eine Bestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt oder Teile von Totenasche außerhalb eines Friedhofes beisetzt,

  19. 19.

    entgegen § 33 Absatz 2 eine bestattete Leiche oder Urne ohne Genehmigung ausgräbt oder umbettet oder den Nebenbestimmungen, mit denen die Erlaubnis erteilt wurde, zuwiderhandelt,

  20. 20.

    einer Rechtsverordnung gemäß § 17 Absatz 5 oder § 24 Absatz 4 zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 9 und eines Verstoßes gegen eine nach § 17 Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung die jeweilig zuständige untere Gesundheitsbehörde,

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 10 bis 14, 18 und 19 die örtliche Ordnungsbehörde,

  3. 3.

    im Fall des Absatzes 1 Nummer 15 die Kreisordnungsbehörde und

  4. 4.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 16 und 17 sowie eines Verstoßes gegen eine nach § 24 Absatz 4 erlassene Rechtsverordnung die Landrätin, der Landrat, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörde, soweit es sich nicht um bauliche Anforderungen an Feuerbestattungsanlagen handelt.