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§ 36 BbgBestG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBestG
Gliederungs-Nr.: 923-2
Normtyp: Gesetz

§ 36 BbgBestG – Aufgabenwahrnehmung

(1) Die Überwachung der in diesem Gesetz geregelten Vorschriften zur Hygiene sowie in Abschnitt 2 dieses Gesetzes geregelten Anforderungen an die Leichenschau, die Sektion und den Umgang mit Toten- und Sektionsscheinen sowie die den unteren Gesundheitsbehörden nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium.

(2) Die Gemeinden nehmen die Aufgaben der Einrichtung und des Betriebs von Friedhöfen, Leichenhallen und sonstigen Bestattungseinrichtungen mit Ausnahme der Feuerbestattungsanlagen als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr. Die übrigen nach diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Errichtung und des Betriebs von Feuerbestattungsanlagen, werden von den amtsfreien Gemeinden und Ämtern als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Stellen zugewiesen worden sind.

(3) Die zuständigen Stellen und deren Beauftragte können zum Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften Grundstücke, Räume und dort befindliche bewegliche Sachen betreten. Die die tatsächliche Gewalt innehabende Person hat ihnen diese zugänglich zu machen. Wer Tatsachen kennt, deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist, ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Stelle unverzüglich Auskunft darüber zu erteilen. Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen. § 6 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechend Anwendung.