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§ 19 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG) 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Architektenkammer

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 BbgArchG – Hauptsatzung

(1) Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    die Rechte der Kammermitglieder und die Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft in der Architektenkammer ergeben,

  2. 2.

    die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Architektenkammer,

  3. 3.

    die Zusammensetzung des Vorstandes der Architektenkammer sowie die Wahl und die Abwahl von dessen Mitgliedern,

  4. 4.

    die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Architektenkammer,

  5. 5.

    die Zusammensetzung der Ausschüsse der Architektenkammer, falls solche gebildet werden, sowie die Wahl und die Abwahl von deren Mitgliedern,

  6. 6.

    die Bildung örtlicher und fachlicher Untergliederungen,

  7. 7.

    die Führung der Listen der Fachrichtungen und der Verzeichnisse und

  8. 8.

    die Form und die Art der Bekanntmachungen.

(2) Die Hauptsatzung ist so auszugestalten, dass die Wahrung der Belange aller Fachrichtungen und Tätigkeitsarten gesichert ist.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 36 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2)