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§ 22a BBG
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Laufbahnen

Titel: Bundesbeamtengesetz (BBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2-30
Normtyp: Gesetz

§ 22a BBG – Aufstieg; Verordnungsermächtigung

(1) Vor dem Wechsel in ein Amt einer höheren Laufbahngruppe (Aufstieg) ist die erforderliche Qualifikation durch eine Prüfung nachzuweisen.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zum Verfahren des Aufstiegs, insbesondere

  1. 1.

    legt sie Aufstiegsverfahren für die verschiedenen Laufbahngruppen fest,

  2. 2.

    gestaltet sie die Auswahlverfahren für den Aufstieg aus,

  3. 3.

    legt sie Altersgrenzen für die Zulassung zum Auswahlverfahren fest,

  4. 4.

    gestaltet sie die Aufstiegsverfahren aus,

  5. 5.

    legt sie die Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes der neuen Laufbahn fest und

  6. 6.

    legt sie die Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten einer Aufstiegsausbildung im Fall einer Entlassung fest.

Zu § 22a: Eingefügt durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl I S. 2250).