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§ 42b BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen

Titel: Bundesbesoldungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 42b BBesG – Prämie für besondere Einsatzbereitschaft

Zu § 42b: Eingefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053).

(1) Einem Beamten oder Soldaten kann für seine Verwendung bei der Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland eine Prämie gewährt werden.

(2) 1Die Prämie beträgt

  1. 1.

    für eine Verwendung von bis zu sechs Monaten bis zu 3 000 Euro,

  2. 2.

    für eine weitere, darüber hinausgehende Verwendung halbjährlich bis zu 1 500 Euro.

2Die Höhe der Prämie bemisst sich nach der Dauer der Verwendung, der Bedeutung des Ergebnisses für das öffentliche Interesse sowie der Herausforderung für den Beamten oder Soldaten. 3Die Auszahlung erfolgt nach erfolgreichem Abschluss der Verwendung. 4Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 kann die Auszahlung halbjährlich erfolgen.

(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Prämie trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Beamte auf Widerruf.