§ 17b BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 17b BBesG – Lebenspartnerschaft
1Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. 2Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner.
Zu § 17b: Eingefügt durch G vom 14. 11. 2011 (BGBl I S. 2219)