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§ 43 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften über die Aufsuchung und Gewinnung → Zweiter Abschnitt – Gewinnung

Titel: Bundesberggesetz (BBergG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBergG
Gliederungs-Nr.: 750-15
Normtyp: Gesetz

§ 43 BBergG – Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze

Bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze gilt für die Mitgewinnung bergfreier Bodenschätze § 42 entsprechend.