Art. 43 BayWG
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Landesrecht Bayern
Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 6 – Schutz vor Hochwasser und Dürre, Wasser- und Eisgefahr
Art. 43 BayWG – Besondere Regelungen für bauliche Hochwasserschutzmaßnahmen
(1) Flächen, die sich zur Hochwasserrückhaltung und -entlastung eignen, sollen vorrangig für diese Zwecke genutzt werden.
(2) Die Regierung ist Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nach § 68 Abs. 1 WHG für gesteuerte Flutpolder mit einem Rückhaltevolumen von mehr als einer Million Kubikmeter.