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Art. 3 BayWaldG
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Gesetzeszweck, Begriffsbestimmungen

Titel: Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayWaldG
Gliederungs-Nr.: 7902-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 3 BayWaldG – Waldeigentümer, Waldbesitzer

(1) Im Sinn dieses Gesetzes ist

  1. 1.
    Staatswald derjenige Wald, der im Alleineigentum oder Miteigentum ausschließlich des Freistaates Bayern, einer vom Freistaat Bayern verwalteten Stiftung, eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder des Bundes steht,
  2. 2.
    Körperschaftswald derjenige Wald, der im Alleineigentum oder Miteigentum ausschließlich von kommunalen Gebietskörperschaften und von ihnen verwalteten öffentlichen Stiftungen steht, soweit sie der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehen,
  3. 3.
    Privatwald derjenige Wald, der weder Staatswald noch Körperschaftswald ist.

(2) Waldbesitzer im Sinn dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern sie unmittelbare Besitzer des Waldes sind.