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Art. 20 BayWaldG
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Förderung und Entschädigung

Titel: Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayWaldG
Gliederungs-Nr.: 7902-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 20 BayWaldG – Förderung

1Die Waldwirtschaft wird besonders nach diesem Gesetz und nach dem Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetz gefördert; dies umfasst auch die Aus- und Fortbildung der privaten Waldbesitzer an der Bayerischen Waldbauernschule. 2Die Förderung nach anderen Vorschriften und Programmen bleibt unberührt.