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Art. 5 BayVSG
Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Befugnisse → Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayVSG
Gliederungs-Nr.: 12-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 5 BayVSG – Allgemeine Befugnisse

(1) 1Soweit nicht besondere Bestimmungen gelten, darf das Landesamt Informationen einschließlich personenbezogener Daten auch ohne Kenntnis der Betroffenen verarbeiten, soweit dies erforderlich ist

  1. 1.

    zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 3,

  2. 2.

    zur Erforschung und Bewertung von Bestrebungen und Tätigkeiten sowie der hierfür erforderlichen Nachrichtenzugänge oder

  3. 3.

    zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten.

2Informationen, die nach Satz 1 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, wenn darin weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten sind; die Abfrage dieser Daten ist insoweit unzulässig. 3Personenbezogene Daten Minderjähriger sind zu kennzeichnen und gegen unberechtigten Zugriff besonders zu sichern. 4Das Landesamt darf personenbezogene Daten auch für die Vorgangsverwaltung verarbeiten.

(2) Das Landesamt darf personenbezogene Daten über den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, für die in Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecke weiterverarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Daten als konkreter Ansatz hierfür geeignet sind.

(3) 1Dem Landesamt steht kein Weisungsrecht gegenüber Dienststellen der Polizei zu. 2Es darf die Dienststellen der Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist.