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Art. 4 BayVSG
Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Organisation und Aufgaben

Titel: Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayVSG
Gliederungs-Nr.: 12-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 4 BayVSG – Begriffsbestimmungen

(1) Die Begriffsbestimmungen des § 4 BVerfSchG finden Anwendung.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    beobachtungsbedürftig Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 BVerfSchG;

  2. 2.

    erheblich beobachtungsbedürftig

    1. a)

      Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität im Sinne des Abs. 4,

    2. b)

      Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BVerfSchG oder

    3. c)

      Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 BVerfSchG, die

      1. aa)

        nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Mitglieder den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich kämpferisch-aggressiv gegen die Verfassungsschutzgüter richten,

      2. bb)

        ihre Existenz, Organisation, Ziele oder Tätigkeit in erheblichem Maße zu verschleiern suchen,

      3. cc)

        in erheblichem Maße oder in besonders wirkungsvoller Art Propaganda betreiben oder

      4. dd)

        systematisch Fehlinformationen verbreiten oder Einschüchterung betreiben, um die öffentliche politische Willensbildung zu beeinträchtigen oder den öffentlichen Frieden zu stören;

  3. 3.

    gesteigert beobachtungsbedürftig Bestrebungen und Tätigkeiten nach Nr. 2, die

    1. a)

      mit der Bereitschaft zur Begehung schwerer Straftaten im Sinne des Abs. 3 Nr. 1 einhergehen oder

    2. b)

      nach Größe und gesellschaftlichem Einfluss, insbesondere auf Grund des Gesamtbilds von Mitglieder- und Unterstützerzahl, Organisationsstruktur, Mobilisierungsgrad, Aktionsfähigkeit und Finanzkraft, geeignet sind, ein Verfassungsschutzgut zu beeinträchtigen.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    schwere Straftaten solche, die

    1. a)

      gerichtet sind gegen

      1. aa)

        ein Verfassungsschutzgut,

      2. bb)

        Leib, Leben oder Freiheit von Personen,

      3. cc)

        Sachen, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse liegt,

    2. b)

      im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder in Ausübung einer beobachtungsbedürftigen Tätigkeit begangen werden und

    3. c)

      mit einer Höchststrafe von mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind;

  2. 2.

    besonders schwere Straftaten solche, die gegen ein in Nr. 1 Buchst. a genanntes Rechtsgut gerichtet sind, und

    1. a)

      mit einer Höchststrafe von mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind oder

    2. b)

      mit einer Höchststrafe von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind und im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder in Ausübung einer beobachtungsbedürftigen Tätigkeit begangen werden.

(4) Organisierte Kriminalität im Sinne dieses Gesetzes ist die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung für die Rechtsordnung sind, durch mehr als zwei Beteiligte, die auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig tätig werden

  1. 1.

    unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,

  2. 2.

    unter Anwendung von Gewalt oder durch entsprechende Drohung oder

  3. 3.

    unter Einflussnahme auf Politik, Verwaltung, Justiz, Medien oder Wirtschaft.