Art. 2 BayVSG
Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG)
Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG)
Landesrecht Bayern
Teil 1 – Organisation und Aufgaben
Art. 2 BayVSG – Zusammenarbeit
(1) Das Landesamt, Polizei- und sonstige Sicherheitsbehörden sowie Strafverfolgungsbehörden sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen in Bayern nur im Einvernehmen mit dem Landesamt und nur nach Maßgabe dieses Gesetzes tätig werden.