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Art. 59b BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern

Sechster Teil – Schlussvorschriften

Titel: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchFG
Gliederungs-Nr.: 2230-7-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 59b BaySchFG – Weitere Übergangsregelungen

Der Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 in Ortsklasse I-III wird ab 1. April 2023 in Höhe des Familienzuschlags der Stufe 1 gemäß der Anlage 5 des Bayerischen Besoldungsgesetzes in der am 31. März 2023 geltenden Fassung geleistet. Der nach Satz 1 bestimmte Betrag wird

  1. 1.

    ab 1. August 2023 zuzüglich eines Drittels der Differenz zwischen dem sich aus Satz 1 ergebenen Betrag und dem Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 in Ortsklasse I-III,

  2. 2.

    ab 1. Januar 2024 in voller Höhe des Orts- und Familienzuschlags der Stufe 1 in Ortsklasse I-III

geleistet.