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Art. 48 BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Aufwand für Einrichtungen der Schulaufsicht

Titel: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchFG
Gliederungs-Nr.: 2230-7-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 48 BaySchFG – Staatliches Schulamt

(1) Den Personalaufwand für das staatliche Schulamt trägt der Staat mit Ausnahme des Personalaufwands für den Landrat oder den Oberbürgermeister, für deren Stellvertreter und für die Kreisbediensteten des Landratsamts oder die Bediensteten der kreisfreien Gemeinden.

(2) Ist an Stelle des Schulrats einem berufsmäßigen Gemeinderatsmitglied die Leitung des Schulamts übertragen, so trägt die kreisfreie Gemeinde auch den Personalaufwand für das Gemeinderatsmitglied.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden stellen die Räume für das Schulamt unentgeltlich zur Verfügung und tragen den Sachaufwand. Der Sachaufwand für den fachlichen Leiter des Schulamts und seine Mitarbeiter sowie die notwendigen Bewirtschaftungskosten für die von ihnen benutzten Räume werden nach Maßgabe des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes ersetzt.