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Art. 27 BayRiStAG
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 1 – Richterräte → Unterabschnitt 4 – Beteiligung

Titel: Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiStAG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 27 BayRiStAG – Zusammenarbeit und Zuständigkeiten

(1) 1Richterräte arbeiten ebenso wie die Berufsverbände im Rahmen der Gesetze vertrauensvoll zum Wohl der Richter und Richterinnen und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben mit den Dienststellen zusammen. 2Dienststelle und Richterräte haben dafür zu sorgen, dass alle in der Dienststelle tätigen Richter und Richterinnen nach Recht und Billigkeit behandelt werden und jede unterschiedliche Behandlung auf Grund Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischer oder berufsverbandlicher Betätigung oder Einstellung oder wegen des Geschlechts unterbleibt.

(2) 1In Angelegenheiten der Richter und Richterinnen ist zu beteiligen, wenn

  1. 1.

    der Leiter eines Gerichts entscheidet und kein Fall nach Nr. 2 oder 3 vorliegt, der bei diesem Gericht gebildete örtliche Richterrat; wenn der Präsident eines Gerichts als Dienstvorgesetzter eines Richters entscheidet, der nicht seinem Gericht angehört, ist der örtliche Richterrat zu beteiligen, zu dem der betroffene Richter nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 im Zeitpunkt der Entscheidung wahlberechtigt ist;

  2. 2.

    der Präsident eines Oberlandesgerichts oder eines Landesarbeitsgerichts entscheidet, der dort gebildete Bezirksrichterrat, es sei denn, der Präsident entscheidet in der Eigenschaft als Leiter der Dienststelle oder als unmittelbarer Dienstvorgesetzter;

  3. 3.

    die oberste Dienstbehörde oder der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs oder des Landessozialgerichts entscheidet, der jeweilige Hauptrichterrat, es sei denn, der Präsident entscheidet in der Eigenschaft als Leiter der Dienststelle oder als unmittelbarer Dienstvorgesetzter.

2Art. 80 Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 6 und 7 BayPVG gilt entsprechend.

(3) 1Wenn kein örtlicher Richterrat errichtet wurde, werden die Zuständigkeiten nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 vom Bezirksrichterrat, in dessen Bezirk das Gericht liegt, wahrgenommen. 2Ist auch kein Bezirksrichterrat errichtet, werden die Zuständigkeiten vom Hauptrichterrat wahrgenommen.

(4) Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayPVG gilt mit der Maßgabe, dass der Leiter oder die Leiterin des Gerichts und die örtlichen Richterräte mindestens alle drei Monate zu gemeinschaftlichen Besprechungen zusammentreten.

(5) In allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter und Richterinnen als auch andere Beschäftigte des Gerichts betreffen (gemeinsame Angelegenheiten), wird der Richterrat gemeinsam mit der Personalvertretung beteiligt.