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Art. 10 BayRG
Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRG
Gliederungs-Nr.: 2251-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 10 BayRG – Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben die wirtschaftliche und technische Entwicklung des Rundfunks zu fördern. Sie dürfen dabei keine Sonderinteressen vertreten.

(2) Dem Verwaltungsrat obliegt es:

  1. 1.

    den Dienstvertrag mit dem Intendanten abzuschließen;

  2. 2.

    den Bayerischen Rundfunk bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bayerischen Rundfunk und dem Intendanten zu vertreten;

  3. 3.

    die Geschäftsführung des Intendanten zu überwachen;

  4. 4.

    den vom Intendanten aufgestellten Haushaltsplan und Jahresabschluss zu überprüfen;

  5. 5.

    jährlich die genehmigte Abrechnung sowie den vom Intendanten erstellten Betriebsbericht zu veröffentlichen;

  6. 6.

    die Zustimmung zum Abschluss, zur Abänderung oder zur Aufhebung von Dienstverträgen zu erteilen, soweit nicht der Intendant selbst zuständig ist. Das Nähere bestimmt die Satzung;

  7. 7.

    Maßstäbe zur Bewertung der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie einer vergleichenden Kontrolle der Ressourceneffzienz gemäß § 31 Abs. 5 MStV aufzustellen und zu überwachen;

  8. 8.

    die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 31 Abs. 3 MStV zu überwachen.