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Art. 62 BayRDG
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Landesrecht Bayern

Zehnter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 62 BayRDG – Übergangsvorschriften

(1) Soweit Rettungszweckverbände nicht nach Art. 3 Abs. 1 ILSG zu ZRF umgestaltet worden sind, ist dieses Gesetz auf Rettungszweckverbände entsprechend anzuwenden.

(2) 1Längstens bis einschließlich 31. Dezember 2023 kann anstelle der Notfallsanitäterin oder des Notfallsanitäters in den Fällen des Art. 43 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 und 4 eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent eingesetzt werden. 2Längstens bis einschließlich 31. Dezember 2025 kann anstelle der Rettungssanitäterin oder des Rettungssanitäters im Fall des Art. 43 Abs. 1 Satz 3 eine sonstige geeignete Person als Fahrerin oder Fahrer eingesetzt werden.

(3) 1Der ZRF überträgt zum 1. November 2022 bestehende öffentlich-rechtliche Verträge auf Antrag des Durchführenden auf gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen, die in Mehrheitsbesitz im Sinn des § 16 Aktiengesetz des Durchführenden oder in diesem Verhältnis zu einem an dem Durchführenden mit Mehrheit beteiligten Gesellschafter stehen. 2Der Vertragsinhalt bleibt im Übrigen unverändert. 3Der ZRF informiert die untere Rettungsdienstbehörde über die geplante Übertragung. 4Die untere Rettungsdienstbehörde überträgt die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Vertrages erteilten Genehmigungen auf die gemeinnützige Organisation oder Vereinigung, sofern die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 gegeben sind. 5 Art. 31 Abs. 4 Satz 1 ist insoweit nicht anwendbar. 6Die untere Rettungsdienstbehörde stellt eine neue Genehmigungsurkunde aus. 7Die bisherige Genehmigungsurkunde und deren beglaubigte Ausführung ist bei der unteren Rettungsdienstbehörde abzugeben. 8Der öffentlich-rechtliche Vertrag kann nicht ohne die Genehmigung, die Genehmigung nicht ohne den öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen werden. 9Der Antrag des Durchführenden ist bis spätestens 31. Dezember 2024 zu stellen.

(4) Bis einschließlich 31. Dezember 2025 ist Art. 60 Nr. 17 mit der Maßgabe anzuwenden, dass von der obersten Rettungsdienstbehörde durch Rechtsverordnung nur Krankenhäuser zur Meldung an das Notfallregister gemäß Art. 55 Abs. 1 Nr. 3 festgelegt werden können, die sich zuvor hierzu bereit erklärt haben.