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Art. 59 BayRDG
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Landesrecht Bayern

Achter Teil – Notfallregister

Titel: Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 59 BayRDG – Registerbeirat

1Die oberste Rettungsdienstbehörde beruft einen Registerbeirat. 2Der Registerbeirat unterstützt die oberste Rettungsdienstbehörde beim Betrieb des Notfallregisters und begleitet die wissenschaftliche Auswertung der Registerdaten.