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Art. 57 BayRDG
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Landesrecht Bayern

Achter Teil – Notfallregister

Titel: Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 57 BayRDG – Übermittlung des Notfalldatensatzes an das Notfallregister

1Der Notfalldatensatz wird von der meldepflichtigen Stelle vor der Übermittlung an das Notfallregister in der Weise pseudonymisiert, dass sie die Identitätsdaten aus dem Datensatz entfernt und die Notfalldaten so verändert, dass alle identifizierenden Merkmale so weit ersetzt oder entfernt werden, dass der Zweck des Notfallregisters noch erfüllt werden kann. 2Zur Zusammenführung von Notfalldatensätzen zum gleichen Notfall von verschiedenen Meldepflichtigen im Notfallregister wird eine eindeutige, pseudonyme Kennziffer als Notfall-Identifikationsdatum (Fall-ID) verwendet. 3Die meldepflichtigen Stellen und das Notfallregister nutzen die jeweilige Fall-ID für den gleichen Notfall in ihrem Bereich. 4Die Übermittlung erfolgt in verschlüsselter Form.