Art. 36 BayPVG
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Landesrecht Bayern
Teil 2 – Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung → Kapitel 3 – Geschäftsführung des Personalrates, Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
Art. 36 BayPVG – Erweitertes Teilnahmerecht
(1) Der Personalrat kann von Fall zu Fall beschließen, dass je ein Beauftragter der unter den Mitgliedern des Personalrats vertretenen Gewerkschaften berechtigt ist, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Gleiches gilt hinsichtlich je eines Mitglieds der Stufenvertretungen, die bei den übergeordneten Dienststellen bestehen, oder eines Mitglieds des zugeordneten Gesamtpersonalrats.
(2) Der Personalrat kann in der Personalangelegenheit eines einzelnen Beschäftigten dessen Anhörung in einer Personalratssitzung beschließen. Bei Beratung und Beschlussfassung darf dieser Beschäftigte nicht anwesend sein. Art. 43 Abs. 3 gilt entsprechend.