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Art. 6 BayPrG
Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayPrG
Gliederungs-Nr.: 2250-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 6 BayPrG – Druckwerke; Zeitungen und Zeitschriften

(1) Druckwerke im Sinn dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung in der Öffentlichkeit bestimmten Schriften, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.

(2) Periodische Druckwerke sind Druckwerke, die in Zwischenräumen von höchstens sechs Monaten erscheinen.

(3) Zeitungen und Zeitschriften im Sinn dieses Gesetzes sind periodische Druckwerke, deren Auflage 500 Stück übersteigt. Periodische Druckwerke, deren Auflage 500 Stück nicht übersteigt, gelten als Zeitungen und Zeitschriften nur dann, wenn ihr Bezug nicht an einen bestimmten Personenkreis gebunden ist.