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§ 140a BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil VI – Verfahren der Ausschüsse → 1. Abschnitt – Allgemeines

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 140a BayLTGeschO – Zuschaltung per Videokonferenztechnik

An Sitzungen des Ausschusses können

  1. 1.

    Mitglieder der Staatsregierung und ihre Beauftragten,

  2. 2.

    Vertreterinnen und Vertreter der Staatsregierung oder ihrer nachgeordneten Behörden,

  3. 3.

    Sachverständige,

  4. 4.

    Mitglieder des Vereins "Bayerische Landtagspresse - Landespressekonferenz Bayern e. V. (BLPK)",

  5. 5.

    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landtagsamts sowie

  6. 6.

    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen

durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen. Dies gilt auch für anzuhörende Personen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 BayPetG, sofern diesen eine Anreise in den Landtag aus in ihrer Person liegenden, schwerwiegenden Gründen nicht oder nur unter nicht zumutbaren Bedingungen möglich ist. Die Zuschaltung zu nicht öffentlichen Sitzungen erfolgt nur für die Personen, die zur Teilnahme berechtigt sind.