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Anlage 2 BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) 
Landesrecht Bayern

Anhangteil

Titel: Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLplG
Gliederungs-Nr.: 230-1-W
Normtyp: Gesetz

Anlage 2 BayLplG

(zu Art. 15 Abs. 4 Satz 1)

Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 2 Bezug genommen wird:

  1. 1.

    Merkmale des Raumordnungsplans, insbesondere in Bezug auf

    1. a)

      das Ausmaß, in dem der Raumordnungsplan einen Rahmen im Sinn des § 35 Abs. 3 UVPG setzt;

    2. b)

      das Ausmaß, in dem der Raumordnungsplan andere Pläne und Programme beeinflusst;

    3. c)

      die Bedeutung des Raumordnungsplans für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;

    4. d)

      die für den Raumordnungsplan relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener Probleme;

    5. e)

      die Bedeutung des Raumordnungsplans für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.

  2. 2.

    Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf

    1. a)

      die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;

    2. b)

      den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;

    3. c)

      die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (z. B. bei Unfällen);

    4. d)

      den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen;

    5. e)

      die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten;

    6. f)

      folgende Gebiete:

      1. aa)

        Natura 2000-Gebiete nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG,

      2. bb)

        Naturschutzgebiete gemäß § 23 BNatSchG, soweit nicht bereits von Doppelbuchst. aa erfasst,

      3. cc)

        Nationalparke gemäß § 24 BNatSchG, soweit nicht bereits von Doppelbuchst. aa erfasst,

      4. dd)

        Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß §§ 25 und 26 BNatSchG,

      5. ee)
      6. ff)

        Wasserschutzgebiete gemäß § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 Abs. 4 WHG sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 WHG und vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete nach Art. 47 des Bayerischen Wassergesetzes,

      7. gg)
      8. hh)

        Naturwaldreservate gemäß Art. 12a BayWaldG,

      9. ii)

        Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,

      10. kk)

        Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinn des Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 6,

      11. ll)

        in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Ensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind,

      12. mm)

        von der UNESCO erfasstes Weltkultur- und -naturerbe.