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Art. 13 BayLBG
Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Studium

Titel: Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLBG
Gliederungs-Nr.: 2238-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 13 BayLBG – Lehramt für Sonderpädagogik

Das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik umfasst:

  1. 1.

    das erziehungswissenschaftliche Studium,

  2. 2.

    das Studium von zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen,

  3. 3.

    das Studium

    1. a)

      der Didaktik der Grundschule oder

    2. b)

      der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen.