Art. 13 BayLBG
Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Landesrecht Bayern
Zweiter Abschnitt – Studium
Art. 13 BayLBG – Lehramt für Sonderpädagogik
Das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik umfasst:
- 1.
das erziehungswissenschaftliche Studium,
- 2.
das Studium von zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen,
- 3.
das Studium
- a)
der Didaktik der Grundschule oder
- b)
der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen.