Gesetze

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Art. 4 BayImSchG
Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Titel: Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayImSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-1-1-U
Normtyp: Gesetz

Art. 4 BayImSchG – Lärmaktionspläne

1Benachbarte Lärmaktionspläne sind aufeinander abzustimmen. 2Lärmaktionspläne der Gemeinde bedürfen des Einvernehmens der Regierung. 3Lärmaktionspläne der Regierung werden im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden erstellt. 4Die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen richtet sich nach den hierfür verfügbaren Haushaltsmitteln und nach Maßgabe der festgestellten Prioritäten.