Art. 4 BayImSchG
Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
Landesrecht Bayern
Teil 1 – Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Art. 4 BayImSchG – Lärmaktionspläne
1Benachbarte Lärmaktionspläne sind aufeinander abzustimmen. 2Lärmaktionspläne der Gemeinde bedürfen des Einvernehmens der Regierung. 3Lärmaktionspläne der Regierung werden im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden erstellt. 4Die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen richtet sich nach den hierfür verfügbaren Haushaltsmitteln und nach Maßgabe der festgestellten Prioritäten.