Art. 10 BayImSchG
Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
Landesrecht Bayern
Teil 3 – Gemeinsame und Schlussvorschriften
Art. 10 BayImSchG – Oberste Landesbehörde
1Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist oberste Landesbehörde für den Vollzug dieses Gesetzes, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der auf diese Gesetze gestützten Rechtsvorschriften. 2Es ist insoweit oberste Aufsichtsbehörde.