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Art. 71 BayHIG
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
Landesrecht Bayern

Kapitel 5 – Hochschulpersonal → Abschnitt 3 – Weiteres Hochschulpersonal

Titel: Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHIG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-3-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 71 BayHIG – Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) 1Zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit können Personen ernannt werden, die mindestens

  1. 1.

    die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen,

  2. 2.

    ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen,

  3. 3.

    in dem entsprechenden Fach den Doktorgrad erworben oder eine Zweite Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und

  4. 4.

    nach dem Erwerb dieses Doktorgrades oder nach der Zweiten Staatsprüfung in der Regel eine mindestens zweijährige wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit im einschlägigen Fach hauptberuflich ausgeübt haben.

2Im Fach Katholische Theologie genügt an Stelle der Promotion die erfolgreiche Ablegung des Pfarrexamens nach der Rahmenordnung für die Priesterbildung oder der Zweiten Dienstprüfung nach dem Rahmenstatut für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten, im Fach Evangelische Theologie die erfolgreiche Ablegung der Theologischen Anstellungsprüfung. 3In den ingenieurwissenschaftlichen Fächern sowie aus dringenden dienstlichen Gründen sind Ausnahmen von dem in Satz 1 Nr. 3 genannten Erfordernis zulässig.

(2) 1Für die Einstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gelten Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Satz 2 und 3. 2Bei befristeter Tätigkeit kann von den in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Voraussetzungen abgewichen werden. 3Die Einstellung künstlerischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis setzt in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus.